a. Altersrente
Der Pensionsplan sieht eine reine Altersrente vor. Dies beinhaltet einen lebenslangen monatlichen Rentenanspruch ohne hierbei eine bestimmte Höhe zu garantieren.
Die Wahl einer Kapitalauszahlung zum Altersrentenbeginn ist im Sozialpartnermodell gesetzlich nicht möglich.
Es besteht die Möglichkeit, Kleinstbetragsrenten abzufinden sowie die Altersrente vorzuziehen oder herauszuschieben .
b. Hinterbliebenenversorgung
Hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung unterscheidet der Pensionsplan für den Zeitraum vor und nach Altersrentenbeginn.
(1) vor Altersrentenbeginn
Sofern der Versorgungsempfänger vor Altersrentenbeginn verstirbt, ergibt sich eine lebenslange Partnerrente. Partner im Sinne des Pensionsplan sind Ehepartner, Lebenspartner oder
nicht eheliche Lebensgefährten. Für die Waisen sieht der Pensionsplan eine befristete Waisenrente vor. Waisen im Sinne des Pensionsplans sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, in bestimmten Fällen maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Die jeweilige Rente wird aus dem individuellen Versorgungskapital gebildet und wie alle Renten nicht der Höhe nach garantiert.
Kleinstbetragsrenten können abgefunden werden.
(2) ab Altersrentenbeginn
Sofern der Versorgungsempfänger ab Altersrentenbeginn verstirbt, ist eine Hinterbliebenenversorgung nur vorgesehen, sofern der Versorgungsempfänger vor seinem Tod einen Antrag
auf Einschluss einer Hinterbliebenenversorgung gestellt hat.
c. Invaliditätsabsicherung
Der Pensionsplan sieht keine Invaliditätsabsicherung vor.